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Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern - Regierungsportal M-V
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2022-05-10 22:09:59

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Direkt zum Inhalt Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern Finanzämter Finanzamt Greifswald Finanzamt Güstrow Finanzamt Hagenow Finanzamt Neubrandenburg Finanzamt Ribnitz-Damgarten Finanzamt Rostock Finanzamt Schwerin Finanzamt Stralsund Finanzamt Waren Finanzamt Wismar Steuerrecht Existenzgründer Verein und Ehrenamt Unternehmer Investitionszulage ab 2010 Arbeitnehmer Rentner und Pensionäre Kinder Rund ums Grundstück Geldanlagen - Sparen Besteuerung von Fahrzeugen Schenken und Erben Mitteilungsverordnung Service Termin vereinbaren Steuer­er­klärungs­vor­drucke an­fordern Broschüren Merk- und Informationsblätter Vordrucke FAQ E-Mail-Kommunikation Elektronische Steuererklärung (mit Erklärvideos) Elektronische Steuerkontoabfrage Termine und Fristen Grundsteuerreform Kontrastversion Große SchriftgrößeStandard Schriftgröße Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern Kontrastversion Große SchriftgrößeStandard Schriftgröße Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern Finanzämter Finanzamt Greifswald Finanzamt Güstrow Finanzamt Hagenow Finanzamt Neubrandenburg Finanzamt Ribnitz-Damgarten Finanzamt Rostock Finanzamt Schwerin Finanzamt Stralsund Finanzamt Waren Finanzamt Wismar Steuerrecht Existenzgründer Verein und Ehrenamt Unternehmer Investitionszulage ab 2010 Arbeitnehmer Rentner und Pensionäre Kinder Rund ums Grundstück Geldanlagen - Sparen Besteuerung von Fahrzeugen Schenken und Erben Mitteilungsverordnung Service Termin vereinbaren Steuer­er­klärungs­vor­drucke an­fordern Broschüren Merk- und Informationsblätter Vordrucke FAQ E-Mail-Kommunikation Elektronische Steuererklärung (mit Erklärvideos) Elektronische Steuerkontoabfrage Termine und Fristen Grundsteuerreform Sie befinden sich hier: Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern Finanzämter Finden Sie das richtige Finanzamt Termin vereinbaren Steuer­er­klärungs­vor­drucke an­fordern Themen und wichtige Links einfachELSTER und vereinfachte Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner Amtliches Einkommensteuer-Handbuch VAT for Estonian companies and for foreign operators not established in the European Union Elektronische Steuererklärung (mit Erklärvideos) Elektronische Steuerkontoabfrage E-Mail-Kommunikation Termine und Fristen Unser Leitbild (Dienstleistungskonzept der Steuerverwaltung M-V) (PDF, 0,17 MB) Aktuelle Meldungen Finanzämter M-V versenden im Mai 2022 Informationsschreiben zur Grundsteuerreform Die Finanzämter versenden aktuell Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an alle ihnen bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz. Darin wird auch das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den Stichtag 01. Januar 2022 dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln ist. Die Erklärung ist vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 beispielsweise über „Mein ELSTER“ einzureichen. Die (elektronischen) Formulare zur Grundsteuer stehen erst ab dem 1. Juli 2022 zur Verfügung. Ein vorheriges Einreichen von Erklärungen ist nicht möglich. Das Informationsschreiben kann zum Anlass genommen werden, die Erklärungsvorgabe vorzubereiten. Die für die Erklärung erforderlichen Angaben können bereits im Vorfeld zusammengetragen werden. Hierzu stellt die Finanzverwaltung eine Checkliste bereit. Weiterhin ist eine Registrierung bei „Mein ELSTER“ für die Übermittlung der Erklärung erforderlich, wenn noch kein Benutzerkonto besteht. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn der Adressat des Informationsschreibens nicht Eigentümer des Grundbesitzes ist, wird eine Kontaktaufnahme zum Finanzamt erforderlich sein. Erklärungsvordrucke werden gegenwärtig nicht ausgegeben. Alte Einheitswertbescheide helfen bei der Erklärungsabgabe nicht weiter. Informationen zur Grundsteuerreform finden sich hier. Die Informationsschreiben zur Grundsteuerreform stehen nicht im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des ZENSUS 2022 (Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 04.05.2022) Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.Januar 2022Die Finanzverwaltungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen.Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der oben genannten Länder ergeht folgende Aufforderung:Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.Januar 2022 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum31. Oktober 2022nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.Lesen Sie den gesamten Wortlaut nach: öffentliche Aufforderung des Bundesministeriums der Finanzen.Nähere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier. Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die Demokratie in der Ukraine. Auch Deutschland hilft: Die vielen aus der Ukraine in der Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet Bleibenden hilft der Demokratie in der Ukraine. Die Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements. Das BMF-Schreiben finden Sie hier. Zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 des KStG hat sich das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 31.03.2022 geäußert. Hier gelangen Sie dorthin. Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG sind im Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.03.2022 geregelt. Hinweise des Bundeszentralamts für Steuern zur Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (ID) an Geflüchtete und Asylsuchende: Dokument in deutscher Sprache Dokument in ukrainischer Sprache. In den Finanzämtern des Landes gilt 3G Aufgrund der derzeitigen pandemiebedingten Situation möchten wir Sie bitten, die Besuche des Finanzamtes auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Sollte ein persönlicher Termin unumgänglich sein, nutzen Sie für die Vereinbarung bitte das Formular auf dieser Seite. Sie benötigen für den Besuch einen gültigen 3G-Nachweis (getestet, geimpft oder genesen). Die geltenden Corona-Hygieneregeln - wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (z.B. OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmaske (z.B. FFP2-Masken) und das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen – sind zu beachten. Die Anforderung von Steuererklärungsvordrucken ist auch online über das entsprechende Formular auf dieser Internetseite möglich. Steuerliche Hilfen für Unternehmen Steuerliche Hilfen für UnternehmenUm in Not geratene Unternehmen zu unterstützen, greifen ab sofort umfangreiche steuerliche Maßnahmen: Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen und Anpassung der Vorauszahlungen Die einschlägigen Normen auf einen Blick: BMF-Schreiben vom 31.01.2022 BMF-Schreiben vom 07.12.2021 BMF-Schreiben vom 19.03.2020 BMF-Schreiben vom 18.03.2021 Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 09.12.2021 Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19.03.2020 Mit einem vereinfachten Formular können Steuererleichterungen (Herabsetzung der Vorauszahlungen und/oder des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen) beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dieses Formular erhalten Sie hier: Formular für Steuererleichterungen Ergänzende Hinweise zu einer möglichen Erstattung von Guthaben: Grundsätzlich machen die Finanzämter des Landes M-V auch bei Gewährung von steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen (siehe BMF-Schreiben) von ihrer Aufrechnungsbefugnis Gebrauch. In begründeten Ausnahmefällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, von dieser Verfahrensweise abzuweichen. Voraussetzung hierfür ist, dass der von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass ihm gerade durch die Aufrechnung die notwendige Liquidität entzogen wird und hierdurch eine unbillige Härte entsteht. Eine Erstattung kommt jedoch nicht in Betracht, sofern Lohnsteuerrückstände bestehen. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen wurden die nachfolgenden Verwaltungsregelegungen getroffen. BMF-Schreiben vom 15.12.2021 BMF-Schreiben vom 09.04.2020 BMF-Schreiben vom 26.05.2020 BMF-Schreiben vom 18.12.2020 Umsatzsteuerliche Maßnahmen Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie: BMF-Schreiben vom 03.12.2021 BMF-Schreiben vom 15.06.2021 Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise BMF-Schreiben vom 14.12.2021 Erbschaft- und Schenkungsteuer Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.12.2021 Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren geht online Ab 01.10.2021 können Sie Anträge im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2022 elektronisch über Mein ELSTER einreichen. Das betrifft folgende Anträge: Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern Erklärung zum dauernden Getrenntleben Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM - Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung Daneben können die Anträge auch weiterhin auf Papier eingereicht werden. Beitrag für Klima und Umwelt: Finanzämter stellen Zahlungshinweise um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten müssen, wurden bisher vierteljährlich an die Vorauszahlungen erinnert. Künftig erfolgt der Hinweis nur noch bei Festsetzung der Vorauszahlungen. Mit der Umstellung sollen Umwelt und Haushalt entlastet werden. Die regelmäßigen Zahlungshinweise werden daher zum diesjährigen zweiten Fälligkeitstermin 10. Juni 2021 letztmalig verschickt. Danach stellen die Finanzämter den Versand der Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen komplett ein. Damit die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin ihre Steuerzahlungen pünktlich begleichen können, empfiehlt die Steuerverwaltung die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Mit der vorerst letzten Zahlungserinnerung wird ein entsprechendes Formular an die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verschickt. Flyer Zahlungshinweise, © Titelfoto: momius - stock.adobe.com (PDF, 0,09 MB) Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld Das Kurzarbeitergeld ist als eine von mehreren Lohnersatzleistungen steuerfrei. Alle Lohnersatzleistungen unterliegen seit langem dem Progressionsvorbehalt. Betragen die im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleitungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben: BMF-Schreiben. Wegfall des Solidaritätszuschlags ab 2021 Ab Beginn des Jahres 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerpflichtigen. Er wird nur noch erhoben, wenn die festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags den Betrag von 16.956Euro bei Einzelveranlagung bzw. 33.912Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone“, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld z.B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwendung kommt. Die geschilderte Rechtslage gilt ab Anfang des Jahres 2021 und damit auch für die entsprechenden Vorauszahlungen. Bei Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, können zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 noch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag festgesetzt sein, obwohl die Freigrenze nicht überschritten wird. Dies ist aber kein Grund zur Beunruhigung für die Betroffenen. Die Finanzämter identifizieren diese Fälle und aktualisieren die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck durchgeführt und zum Großteil zum 10. März 2021 abgeschlossen sein. Abgesehen davon wird der Anpassungsbedarf für die Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr ohnehin regelmäßig vom zuständigen Finanzamt überprüft, z.B. bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 oder 2020. Die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 werden mit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2021 auf das endgültige Ergebnis angerechnet und haben somit nur einen vorläufigen Charakter. Dabei kann es abhän­gig vom jeweiligen Einzelfall zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen. Sollten Steuerpflichtige dennoch feststellen, dass ihre Vorauszahlungen zum Solidaritätszu­schlag nicht den neuen Regelungen entsprechen, ist Abhilfe jederzeit möglich. Es kann hierzu ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Deutliche steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderung kommen seit dem 1. Januar 2021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute. Das sind die wichtigsten Veränderungen: Verdopplung der bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Gewährung der Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20, Wegfall der zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50, deutliche Anhebung des Pflege-Pauschbetrags und Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3. Was Sie tun müssen, damit Sie von dieser Verbesserung profitieren und welche Fehler bei der Umsetzung in der ELSTAM-Datbank entstanden sind, lesen Sie hier: Merkblatt. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Um den höheren Betreuungsaufwand für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen, wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuerklasse II von derzeit 1.908 Euro für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben (§ 24 b Abs. 2 Satz 3 EStG - neu). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind i.H. von 240 Euro bleibt unverändert. Durch das zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt wird - auch ohne Antrag des Arbeitnehmers - ein Freibetrag ermittelt und ab 01.07.2020 in der ELSTAM-Datenbank dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Die Umsetzung ist bis zum 31.08.2020 abgeschlossen. Soweit beim Lohnsteuerabzug der Erhöhungsbetrag nicht berücksichtigt wird, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung. FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise - FAQ Corona (Steuern) FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise - FAQ "Corona" (Steuern)Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Um den von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen zu geben, sind häufige Fragen und Antworten (FAQ "Corona"(Steuern)) zusammengefasst worden. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern. Die FAQ "Corona" (Steuern) werden laufend an die aktuelle Situation und die sich ergebenden Fragestellungen angepasst. Hier gelangen Sie zum Internetauftritt des Bundesfinanzministeriums. Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes in Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Juli 2019 Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes in Mecklenburg-Vorpommern zum 01.Juli2019Details anzeigenFinanzamt Stempel© BilderBox.comFinanzamt Stempel© BilderBox.com23.08.2019 - Durch den Artikel 1 des Gesetzes über die Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24.Juni 2019 ist das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 22.Juni 2012 geändert worden. Danach beträgt der Steuersatz für Rechtsvorgänge, die ab dem 01.07.2019 verwirklicht werden, 6Prozent. Für Rechtsvorgänge, die in der Zeit vom 30.Juni 2012 bis zum 30.Juni 2019 verwirklicht wurden, ist weiterhin der Steuersatz von 5% anzuwenden. Information für Angehörige der steuerberatenden Berufe zur Durchführung von Kassen-Nachschauen Information für Angehörige der steuerberatenden Berufe zur Durchführung von Kassen-NachschauenDetails anzeigenbofotoluxbofotolux08.01.2019 - Mit Einfügung des § 146b AO steht seit dem 1.1.2018 die Möglichkeit von Kassen-Nachschauen zur Verfügung. Die Kassen-Nachschau ist bei jeder Art von Kassenführung, d.h. sowohl bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, als auch einer offenen Ladenkasse zulässig. Zum Informationsschreiben (PDF, 0,14 MB) Aktuelle Blickpunkte Datenschutz: EU-Verordnung ab 25. Mai 2018General data protection regulation german mutation: Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)pe3check - fotolia.comAllgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltunghier gelangen Sie zum Informationsschreiben (PDF, 0,54 MB)Merkblatt Umgang mit Belegen zur Einkommensteuererklärung ab 2017Häufig werden bei der Abgabe der Steuererklärungen auch Belege eingereicht, die vom Finanzamt nicht zwingend benötigt werden. Um Ihnen die Erstellung der Steuererklärung zu erleichtern und das Finanzamt von unnötigen Unterlagen zu entlasten, wurde das Merkblatt "Merkblatt Umgang mit Belegen zur Einkommensteuererklärung ab 2017" entwickelt.Merkblatt Umgang mit Belegen zur Einkommensteuererklärung ab 2017 (PDF, 0,1 MB) Alle Blickpunkte lesen Weiterführende Navigation Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern Meldungen Unsere Themen Service Steuerrecht Impressum Blickpunkte Suche Rente im AuslandErfahren Sie mehr über steuerpflichtige Renten im Ausland.Finanzamt - Rente im Ausland FormularcenterFormulare für die Steuererklärung zum Downloadmehr erfahren ... Ganz ohne PapierSteuern einfach online erledigenmehr zu Elster Ausbildung in derSteuerverwaltungDuale Ausbildung und duales Studiummehr erfahren ... 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